Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die Rutschhemmung von A bis C zunehmen.
In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt, die bei der Prüfung nach DIN 51 097 von den Bodenbelägen erreicht werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht erschöpfend.
Bewertungs-
gruppe |
Mindestnei-
gungswinkel |
Bereiche
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A
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12°
|
-
Barfußgänge (weitgehend trocken)
-
Einzel- u. Sammelumkleideräume
-
Beckenböden in Nichtschwimmer-bereichen, wenn im gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80 cm beträgt
-
Sauna- und Ruhebereiche (weitgehend trocken)
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B
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18°
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-
Barfußgänge, soweit sie nicht A zugeordnet sind
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Duschräume
-
Bereich von Desinfektions-sprühanlagen
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Beckenumgänge
-
Beckenböden in Nichtschwimmer-bereichen, wenn in
-
Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80 cm beträgt
-
Beckenböden in Nichtschwimmer-bereichen von Wellenbecken
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Hubböden
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Planschbecken
-
Ins Wasser führende Leitern
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Ins Wasser führende, max. 1 m breite Treppen mit beidseitigen Handläufen
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Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches
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Sauna- und Ruhebereiche, soweit sie nicht A zugeordnet sind
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C
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24°
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-
Ins Wasser führende Treppen, soweit sie nicht B zugeordnet sind
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Durchschreitebecken
-
Geneigte Beckenrandausbildung
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Die „Trittfreundlichkeit“ der Bodenbeläge ist im Prüfverfahren nach DIN 51 097 nicht berücksichtigt und daher im Einzelfall zusätzlich zu bewerten.
[Quelle: GUV-Informationen; 1999]